4 echte Fälle: So entschieden Gerichte über Entschädigungen bei Flugverspätung
Ob Sie 250, 400 oder 600 € bekommen, entscheidet sich oft an Details: fünf Minuten an der Flugzeugtür, ein knapp verpasster Anschluss, ein Vogel im Triebwerk. Die vier folgenden Fälle hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Sie zeigen, wie Gerichte rechnen – und worauf Sie bei Ihrem eigenen Flug achten sollten.
Statt anonymer Berichte aus Foren stellen wir hier echte Verfahren vor. Die Urteile des EuGH gelten in allen EU-Staaten; deutsche Amtsgerichte und die Schlichtungsstellen richten sich danach. Grundlage ist jeweils die EU-Verordnung 261/2004, die Sie unter Fluggastrechte-Verordnung zusammengefasst finden.
Fall 1: Fünf Minuten an der Tür (Germanwings, C-452/13)
Sachverhalt: Ein Germanwings-Flug kam mit erheblicher Verspätung an. Die Landung war um 17:38 Uhr, die Tür wurde um 17:43 Uhr geöffnet. Je nachdem, welche Uhrzeit man zugrunde legte, lag die Verspätung knapp unter oder knapp über drei Stunden.
Ergebnis: Der EuGH entschied im September 2014, dass als Ankunftszeit der Moment gilt, in dem mindestens eine Tür geöffnet wird und die Passagiere aussteigen dürfen. Nicht das Aufsetzen und nicht das Erreichen der Parkposition zählen. Erst ab dann können Fluggäste wieder frei über ihre Zeit verfügen.
Lehre: Notieren Sie die Uhrzeit, zu der sich die Tür öffnet, oder machen Sie in diesem Moment ein Foto mit Zeitstempel. Die von Airlines genannte „Landezeit“ ist für Sie die ungünstigste Zahl. Wie die drei Stunden gezählt werden, steht ausführlich auf unserer Startseite zur Entschädigung bei Verspätung.
Die EU hat im Juli 2026 eine Reform beschlossen; sie gilt voraussichtlich ab Oktober 2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Nach der beschlossenen Reform zählt dann die On-Block-Zeit, also das Erreichen der Parkposition mit angezogener Feststellbremse – nicht mehr die Türöffnung.
Fall 2: Kleiner Fehler am Start, große Verspätung am Ziel (Folkerts, C-11/11)
Sachverhalt: Ein Fluggast hatte eine durchgehende Verbindung mit Umstiegen bei Air France gebucht. Der erste Flug startete verspätet, aber weniger als drei Stunden. Wegen dieser Verspätung ging aber der Anschluss verloren, und am Endziel kam der Fluggast deutlich mehr als drei Stunden zu spät an.
Ergebnis: Der EuGH stellte im Februar 2013 klar: Bei Anschlussflügen mit einer Buchung kommt es allein auf die Verspätung am Endziel an. Wie stark der erste Flug verspätet war, spielt keine Rolle. Der Ausgleich steht zu, sobald die Ankunft am letzten Ziel mindestens drei Stunden später liegt.
Lehre: Rechnen Sie bei Umsteigeverbindungen immer vom ersten Abflug bis zum Endziel. Das gilt auch für die Entfernung: Maßgeblich ist die Luftlinie zwischen erstem Abflugort und Endziel. Mehr dazu unter Anschlussflug verpasst. Voraussetzung ist eine einheitliche Buchung; zwei separat gekaufte Tickets gelten nicht als eine Reise.
Fall 3: Vogelschlag – außergewöhnlich, aber nicht grenzenlos (Pešková, C-315/15)
Sachverhalt: Ein Flugzeug kollidierte mit einem Vogel. Ein Techniker prüfte die Maschine und gab sie frei. Die Airline ließ dennoch eine zweite Kontrolle durchführen, was die Verspätung weiter verlängerte.
Ergebnis: Der EuGH entschied im Mai 2017, dass ein Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand ist – er gehört nicht zum normalen Betrieb und lässt sich nicht beherrschen. Die zweite Kontrolle nach der Freigabe durch einen Fachmann rechtfertigte die zusätzliche Verspätung aber nicht. Ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, musste das nationale Gericht klären.
Lehre: Auch wenn die Airline einen außergewöhnlichen Umstand nennt, ist die Sache nicht automatisch erledigt. Fragen Sie nach, wie lange die Störung selbst gedauert hat und wodurch die restliche Verspätung entstand. Die Beweislast liegt bei der Airline. Wie das bei Wetterlagen aussieht, lesen Sie unter Flugverspätung wegen Unwetter.
Fall 4: Der Kopilot fällt aus (TAP, C-156/22 bis C-158/22)
Sachverhalt: Kurz vor dem Abflug starb der Kopilot eines TAP-Flugs unerwartet. Der Flug konnte deshalb nicht wie geplant durchgeführt werden. Die Airline berief sich auf außergewöhnliche Umstände.
Ergebnis: Der EuGH entschied im Mai 2023: Der plötzliche Ausfall eines Crewmitglieds vor dem Abflug – selbst durch Tod – ist kein außergewöhnlicher Umstand. Personalausfälle gehören zum normalen Betrieb einer Fluggesellschaft, und sie muss dafür planen. Die Fluggäste behielten ihren Anspruch auf Ausgleich.
Lehre: Begründungen wie „Krankheit der Besatzung“ oder „Crew nicht verfügbar“ entlasten die Airline nicht. Dasselbe gilt nach anderen EuGH-Urteilen für Streiks des eigenen Personals, auch für einen „wilden Streik“ durch eine Welle von Krankmeldungen. Details dazu unter Streik und Entschädigung.
Die vier Fälle im Vergleich
| Fall | Streitpunkt | Ergebnis für Fluggäste |
|---|---|---|
| Germanwings (2014) | Wann ist der Flug angekommen? | Türöffnung zählt – günstig |
| Folkerts (2013) | Anschlussflug verpasst | Verspätung am Endziel zählt – günstig |
| Pešková (2017) | Vogelschlag | außergewöhnlich, aber Zusatzverspätung nicht gedeckt – gemischt |
| TAP (2023) | Crewmitglied fällt aus | kein außergewöhnlicher Umstand – günstig |
Was Sie aus den Urteilen mitnehmen
- Die Uhrzeit der Türöffnung ist Ihr wichtigster Beleg bei knappen Verspätungen.
- Bei Umsteigeverbindungen mit einer Buchung zählt nur die Ankunft am Endziel.
- Die Airline muss außergewöhnliche Umstände beweisen und zeigen, dass sie alles Zumutbare getan hat.
- Personalprobleme und technische Routinedefekte fallen in ihren Verantwortungsbereich.
Wenn Sie Ihren eigenen Fall prüfen möchten, ermitteln Sie zuerst den Betrag mit dem Entschädigungsrechner und fordern Sie ihn dann schriftlich mit dem Musterbrief bei der ausführenden Airline an. Lehnt sie ab, ist die kostenlose Schlichtung der nächste Schritt.