Entschädigung einklagen: 3 Fragen, die Sie sich vor der Klage stellen sollten
Eine Klage lohnt sich, wenn drei Dinge feststehen: Ihr Anspruch ist eindeutig, Sie wissen, welches Gericht zuständig ist, und Sie haben das Kostenrisiko gegen die Alternativen abgewogen. Bei 250, 400 oder 600 € pro Person ist die Klage meist der letzte Schritt – vorher sind die Forderung bei der Airline und die kostenlose Schlichtung fällig.
Viele Fluggäste greifen erst zur Klage, wenn die Airline monatelang schweigt oder pauschal ablehnt. Das ist verständlich, aber nicht immer der kürzeste Weg. Die folgenden drei Fragen helfen Ihnen, die Lage nüchtern einzuschätzen.
Frage 1: Steht mir die Entschädigung wirklich zu?
Ein Gericht prüft dieselben Punkte, die Sie vorher selbst prüfen können. Grundlage ist die EU-Verordnung 261/2004. Einen Ausgleich gibt es bei Annullierung, Nichtbeförderung wegen Überbuchung und bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel. Die Höhe richtet sich nur nach der Luftlinie, nicht nach dem Ticketpreis.
| Prüfpunkt | Was gilt |
|---|---|
| Strecke | Abflug in der EU (jede Airline) oder Ankunft in der EU mit einer EU-Airline |
| Verspätung | mindestens 3 Stunden bei Ankunft – gemessen, wenn sich die erste Tür öffnet |
| Betrag | 250 € bis 1.500 km, 400 € bis 3.500 km (innerhalb der EU auch darüber), sonst 600 € |
| Ausnahme | außergewöhnliche Umstände, die die Airline beweisen muss |
| Frist | 3 Jahre, gerechnet ab Ende des Flugjahres |
Ein Beispiel: Ihr Flug von Hamburg nach Palma (rund 1.650 km) landet drei Stunden und zwanzig Minuten zu spät. Damit stehen Ihnen 400 € zu. Ihren Betrag können Sie mit dem Entschädigungsrechner nachprüfen.
Unsicher wird es meist beim Grund der Störung. Ein technischer Defekt, ein Streik des eigenen Personals oder ein plötzlich ausgefallenes Crewmitglied entlasten die Airline nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht. Externe Streiks, etwa der Fluglotsen, oder Wetter, das einen sicheren Flug ausschließt, können es dagegen. Was hier gilt, lesen Sie im Beitrag zu Verspätung wegen Unwetter und zu Streik.
Wichtig für die Klage: Die Verordnung regelt nur den Flug. Ein verpasster Zug am Zielflughafen oder ein Taxi nach Hause ist kein Teil des Ausgleichs. Solche Kosten sind ein eigener Schadensposten, der schwerer durchzusetzen ist.
Frage 2: Wo muss ich klagen?
Verklagt wird immer die ausführende Fluggesellschaft – also die Airline, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat, nicht das Reisebüro und nicht das Buchungsportal. Bei einer Pauschalreise ist für den Ausgleich ebenfalls die Airline zuständig, nicht der Veranstalter.
Beim Ort hilft ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Im Fall Rehder gegen Air Baltic (C-204/08, Juli 2009) entschied er, dass Sie bei einem Flug innerhalb der EU wahlweise am Gericht des Abflugorts oder des Ankunftsorts klagen können. Fliegen Sie also von München nach Lissabon, dürfen Sie in München klagen, auch wenn die Airline ihren Sitz im Ausland hat.
Bei Forderungen in Höhe der Ausgleichszahlungen ist in Deutschland das Amtsgericht zuständig. Dort brauchen Sie keinen Anwalt; Sie können die Klage selbst einreichen. Liegt der Gerichtsstand in einem anderen EU-Land, gibt es das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen: schriftlich, mit Formblättern, für Beträge bis 5.000 €.
Notieren Sie sich vor der Klage die genaue Firmierung und Anschrift der ausführenden Airline. Sie steht meist im Impressum oder in den Beförderungsbedingungen. Eine Klage gegen die falsche Gesellschaft kostet Zeit und Geld.
Frage 3: Lohnt sich das Risiko – oder gibt es einen besseren Weg?
Wer klagt und verliert, trägt die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite. Bei einem klaren Fall ist das Risiko gering, bei einem Streit über außergewöhnliche Umstände nicht. Prüfen Sie deshalb zuerst die günstigeren Wege.
- Schriftlich fordernSchreiben Sie die Airline an, nennen Sie Flugnummer, Datum, Betrag und eine Frist von zwei bis vier Wochen. Eine Vorlage finden Sie im Musterbrief.
- Schlichtung beantragenZahlt die Airline nicht oder antwortet sie zwei Monate lang nicht, können Sie die Schlichtung anrufen. Die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (früher söp) ist für ihre Mitglieds-Airlines zuständig, die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz für alle übrigen. Beide sind für Sie kostenlos. Mehr dazu unter Schlichtung.
- Klage oder PortalErst wenn auch die Schlichtung scheitert oder die Airline nicht teilnimmt, kommt die Klage in Frage – selbst, mit Anwalt oder über ein Fluggastrechte-Portal.
Portale übernehmen das Kostenrisiko, behalten aber einen Teil der Entschädigung. Laut ihren eigenen Preisseiten liegen die Provisionen brutto meist bei etwa 30 bis 35 %; kommt es zum Gerichtsverfahren, verlangen manche einen Zuschlag, sodass bis zu rund die Hälfte des Betrags wegfallen kann. Bei 600 € bleiben Ihnen dann im ungünstigsten Fall etwa 300 €.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten tragen, wenn sie Verträge des privaten Bereichs abdeckt. Ob Fluggastrechte eingeschlossen sind und ob eine Selbstbeteiligung gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen. Fragen Sie vor der Klage nach einer Deckungszusage.
Achten Sie auf die Frist: Ein Anspruch aus einem Flug im Jahr 2023 verjährt mit Ablauf des 31.12.2026. Wer kurz vor Jahresende noch die Schlichtung beginnt, sollte die Frist im Blick behalten. Details zur Berechnung stehen unter Verjährung und Frist.
Was sich ab 2027 ändert
Die EU hat im Juli 2026 eine Reform beschlossen; sie gilt voraussichtlich ab Oktober 2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Nach der beschlossenen Reform müssen Sie den Ausgleich innerhalb von neun Monaten nach dem Flug beantragen, und die Airline muss binnen 30 Tagen zahlen oder begründet ablehnen. Wie sich die neue Antragsfrist zur dreijährigen Verjährung verhält, ist noch nicht geklärt.
Fazit
Klagen ist kein Muss, sondern das letzte Werkzeug. Wer seinen Anspruch sauber prüft, die ausführende Airline am Abflug- oder Ankunftsort verklagt und vorher die kostenlose Schlichtung nutzt, behält die volle Summe und trägt wenig Risiko. Einen Überblick über alle Ansprüche finden Sie unter Fluggastrechte im Überblick.