Flugverspätung bei der Pauschalreise: Airline oder Reiseveranstalter?
Auch bei einer Pauschalreise zahlt die Fluggesellschaft den Ausgleich nach der EU-Verordnung: 250, 400 oder 600 € pro Person ab drei Stunden Ankunftsverspätung. Daneben können Sie vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen. Beides zusammen gibt es allerdings nicht in voller Höhe, denn die Ausgleichszahlung wird angerechnet.
Auf einen Blick
- Ausgleich 250–600 €
- Fordern Sie bei der ausführenden Airline, nicht beim Veranstalter
- Minderung
- Fordern Sie beim Veranstalter; Orientierung bietet die Frankfurter Tabelle
- Anrechnung
- Der Airline-Ausgleich wird auf Minderung und Schadensersatz angerechnet (§ 651p Abs. 3 BGB)
- Ticketerstattung
- Nur über den Veranstalter, nicht über die Airline
- Fristen
- 3 Jahre für den Airline-Ausgleich, 2 Jahre für Ansprüche gegen den Veranstalter
Zwei Ansprüche, zwei Ansprechpartner
Bei einer Pauschalreise haben Sie Verträge mit zwei Seiten im Hintergrund, auch wenn Sie nur mit dem Veranstalter gebucht haben. Die EU-Verordnung 261/2004 verpflichtet ausdrücklich die ausführende Fluggesellschaft. Sie schuldet den Ausgleich, die Betreuung am Flughafen und die Weiterbeförderung. Der Reiseveranstalter haftet dagegen nach dem Reiserecht im BGB für die Reise als Ganzes. Kommt der Flug zu spät, ist die Reise mangelhaft, und Sie können den Preis mindern.
| Anspruch | Gegen wen? | Rechtsgrundlage | Frist |
|---|---|---|---|
| Ausgleich 250 / 400 / 600 € | Ausführende Airline | Art. 7 VO 261/2004 | 3 Jahre zum Jahresende |
| Verpflegung, Hotel am Flughafen | Ausführende Airline | Art. 9 VO 261/2004 | 3 Jahre zum Jahresende |
| Minderung des Reisepreises | Reiseveranstalter | § 651m BGB | 2 Jahre ab Reiseende |
| Schadensersatz, Entschädigung für vertane Urlaubszeit | Reiseveranstalter | § 651n BGB | 2 Jahre ab Reiseende |
| Erstattung bei abgesagtem Flug | Reiseveranstalter | EuGH C-163/18 | je nach Grundlage im Reiserecht |
Der Ausgleich von der Airline
Für den Ausgleich gelten bei Pauschalreisen dieselben Regeln wie bei einem Nur-Flug. Maßgeblich ist die Ankunftsverspätung am Ziel von mindestens drei Stunden. Ein Beispiel: Ihr Hinflug Hamburg–Antalya kommt fünf Stunden zu spät an, Ursache ist ein technischer Defekt. Die Strecke liegt zwischen 1.500 und 3.500 km, also stehen jeder Person 400 € zu. Weil der Flug in der EU startet, gilt das für jede Airline.
Beim Rückflug Antalya–Hamburg ist es anders: Startet ein Flug außerhalb der EU, greift die Verordnung nur, wenn eine europäische Airline fliegt. Ob das bei Ihrem Charterflug der Fall ist, zeigt die Liste der Fluggesellschaften. Den Betrag für Ihre Strecke berechnet der Entschädigungsrechner.
Viele Veranstalter verlegen die Flugzeiten vor Reisebeginn. Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, gilt das nach dem EuGH als Annullierung. Eine Information nur an Ihr Reisebüro reicht nicht als rechtzeitige Mitteilung an Sie, wenn das Reisebüro keine Empfangsvollmacht hatte.
Die Minderung vom Veranstalter
Eine erhebliche Flugverspätung kostet Urlaubszeit. Dafür können Sie beim Veranstalter den Reisepreis mindern. Eine verbindliche Rechentabelle gibt es nicht. Viele Gerichte und Veranstalter orientieren sich aber an der Frankfurter Tabelle, einer Zusammenstellung von Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main mit Stand 1994. Sie hat keine Gesetzeskraft.
Für Abflugverspätungen nennt die Tabelle bei mehr als vier Stunden 5 % des Tagesreisepreises für jede weitere Stunde. Ein Rechenbeispiel: Sie zahlen 1.400 € für 14 Tage, also 100 € pro Tag. Der Abflug verzögert sich um sieben Stunden. Für die drei Stunden über der Vier-Stunden-Grenze ergeben sich 3 × 5 % von 100 € = 15 €.
Anrechnung: Warum Sie nicht doppelt bekommen
Seit der Reiserechtsreform gilt § 651p Abs. 3 Nr. 1 BGB: Was Sie nach der Fluggastrechte-Verordnung erhalten, wird auf Schadensersatz und auf die Rückzahlung wegen Minderung angerechnet. Diese Regel gilt für Reiseverträge, die ab dem 1. Juli 2018 geschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof hatte schon für ältere Verträge eine Anrechnung über Art. 12 der Verordnung angenommen.
Im Beispiel oben bedeutet das: Die Airline zahlt 400 €. Die Minderung von 15 € ist damit vollständig abgedeckt, vom Veranstalter bekommen Sie wegen der Verspätung nichts zusätzlich. Die Minderung lohnt sich vor allem, wenn der Airline-Ausgleich nicht greift, etwa bei weniger als drei Stunden Verspätung am Ziel, oder wenn weitere Mängel wie ein schlechteres Hotel hinzukommen. Wie Sie solche Mängel festhalten, beschreibt die Seite Reisemängel reklamieren.
Erstattung bei abgesagtem Flug
Fällt der Flug einer Pauschalreise aus und wollen Sie Geld zurück, ist der Veranstalter Ihr Ansprechpartner. Der EuGH hat 2019 im Fall C-163/18 entschieden, dass Pauschalreisende den Ticketpreis nicht von der Airline zurückverlangen können, sondern nur vom Veranstalter – selbst dann, wenn dieser zahlungsunfähig ist. Der Ausgleich von 250 bis 600 € bleibt dagegen ein Anspruch gegen die Airline. Mehr zu Absagen steht unter Flugausfall und Annullierung.
Fristen: drei Jahre und zwei Jahre
Für den Ausgleich gegen die Airline gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Der Bundesgerichtshof hat 2024 bestätigt, dass das auch gilt, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war (X ZR 62/23). Die kürzere Frist des Reiserechts greift für diesen Anspruch nicht.
Ansprüche gegen den Veranstalter verjähren dagegen nach zwei Jahren ab dem vertraglich vereinbarten Reiseende (§ 651j BGB). Wer im Sommer 2026 verreist ist, sollte die Minderung also spätestens im Sommer 2028 durchgesetzt haben. Einzelheiten zu beiden Fristen stehen unter Verjährung.
So gehen Sie vor
- Mangel sofort anzeigenMelden Sie die Verspätung unverzüglich bei der Reiseleitung oder der Notrufnummer des Veranstalters (§ 651o BGB). Unterlassen Sie das schuldhaft, können Minderung und Schadensersatz entfallen, soweit Abhilfe möglich gewesen wäre.
- Belege sammelnBewahren Sie Bordkarten und Reiseunterlagen auf, notieren Sie die tatsächliche Ankunftszeit und fragen Sie nach dem Grund der Verspätung.
- Ausgleich bei der Airline fordernSchreiben Sie die ausführende Fluggesellschaft an. Eine Vorlage bietet der Musterbrief-Generator.
- Minderung beim Veranstalter anmeldenFordern Sie nach der Reise schriftlich die Minderung und nennen Sie alle Mängel. Zahlungen der Airline geben Sie an, damit die Anrechnung nachvollziehbar ist.
Was sich ab 2027 ändert
Die EU hat im Juli 2026 eine Reform beschlossen; sie gilt voraussichtlich ab Oktober 2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Nach der beschlossenen Reform bleibt es dabei, dass Pauschalreisende für dasselbe Interesse nicht doppelt entschädigt werden. Die Ausgleichszahlung wird auch künftig auf Ansprüche aus dem Reisevertrag angerechnet.
Häufige Fragen
Kann der Veranstalter mich an die Airline verweisen?
Beim Ausgleich nach der Verordnung zu Recht, denn den schuldet die Airline. Für Minderung, Schadensersatz und Ticketerstattung bleibt der Veranstalter zuständig.
Gilt die Frankfurter Tabelle vor Gericht?
Sie ist nur eine Orientierung. Nicht jedes Gericht wendet sie an, und am Ende entscheidet der Einzelfall.
Ich habe nur eine Minderung vom Veranstalter bekommen. Kann ich noch zur Airline gehen?
Ja, der Ausgleich ist ein eigener Anspruch gegen die Airline. Wegen der Anrechnungsregel müssen Sie aber damit rechnen, dass der Veranstalter seine Zahlung für dieselbe Verspätung mit dem Ausgleich verrechnen möchte.
Verjährt mein Ausgleich bei einer Pauschalreise schon nach zwei Jahren?
Nein. Für den Anspruch gegen die Airline gelten drei Jahre zum Jahresende, so der Bundesgerichtshof 2024. Nur Ansprüche gegen den Veranstalter verjähren nach zwei Jahren.