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Fluggastrechte: Die EU-Verordnung 261/2004 verständlich erklärt

Aktualisiert am 9. Oktober 2026Quellen & UrteileKeine Rechtsberatung

Die EU-Verordnung 261/2004 ist das Gesetz hinter allen Fluggastrechten in Europa. Sie gibt Ihnen bei Annullierung, Überbuchung und – über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – bei mindestens drei Stunden Ankunftsverspätung einen festen Geldbetrag zwischen 250 und 600 € für jeden Reisenden. Dazu kommen Verpflegung, Hotel und das Recht auf Erstattung oder Ersatzflug.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ergänzt durch Urteile des EuGH
Ausgleich
250 € (bis 1.500 km), 400 € (mittlere Strecken), 600 € (über 3.500 km außerhalb der EU)
Gilt für
alle Abflüge in der EU; Flüge in die EU nur mit EU-Airline
Kein Ausgleich
bei außergewöhnlichen Umständen – Betreuung bleibt trotzdem geschuldet
Reform
beschlossen im Juli 2026, gilt voraussichtlich ab Oktober 2027

Für welche Flüge die Verordnung gilt

Entscheidend ist nach Art. 3 der Verordnung, wo Ihr Flug startet und wer ihn durchführt. Starten Sie an einem Flughafen in der EU, sind Sie geschützt – ganz gleich, ob Lufthansa, Ryanair, Emirates oder Turkish Airlines fliegt. Kommen Sie dagegen aus einem Nicht-EU-Land in die EU, greift die Verordnung nur, wenn die ausführende Fluggesellschaft eine EU-Airline ist. Ein Rückflug von New York nach Frankfurt mit Lufthansa fällt also darunter, derselbe Flug mit einer US-Gesellschaft nicht.

Auch in der Schweiz, in Norwegen und auf Island gelten die Regeln. Die Kanaren, Madeira, die Azoren und die französischen Überseegebiete zählen als EU-Gebiet, die Färöer nicht. Haben Sie für dieselbe Störung bereits Leistungen nach dem Recht eines Drittstaats erhalten, scheidet ein zweiter Anspruch aus.

Bei Umsteigeverbindungen mit einer einzigen Buchung schützt die Verordnung die gesamte Reise ab dem EU-Abflug – selbst ein Flugzeugwechsel in einem Drittstaat ändert daran nichts. Der EuGH hat das 2018 für eine Reise Berlin–Casablanca–Agadir entschieden (C-537/17, Wegener). Wie Sie bei einem verpassten Anschluss vorgehen, steht auf der Seite Anschlussflug verpasst.

Die Artikel 4 bis 10 in Klartext

Art. 4 – Nichtbeförderung

Ist ein Flug überbucht, muss die Airline zuerst Freiwillige suchen, die gegen eine vereinbarte Gegenleistung verzichten. Wer gegen seinen Willen am Boden bleibt, bekommt sofort Ausgleich, Erstattung oder Ersatzflug und Betreuung. Einzelheiten und Tipps für den Moment am Gate finden Sie unter Überbuchung.

Art. 5 – Annullierung

Fällt ein Flug aus, haben Sie Anspruch auf Erstattung oder Ersatzbeförderung, auf Betreuung und grundsätzlich auf Ausgleich. Der Ausgleich entfällt nur, wenn die Airline Sie früh genug informiert hat (14 Tage, unter Bedingungen auch 7 Tage) oder wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen. Die genauen Fristen erklärt die Seite Flug annulliert.

Art. 6 – Verspätung

Der Wortlaut von Art. 6 kennt bei Verspätung nur Betreuung und – ab fünf Stunden – die Erstattung. Den Geldausgleich hat der EuGH ergänzt: Seit dem Sturgeon-Urteil von 2009 (C-402/07 und C-432/07) steht Fluggästen, die ihr Endziel drei Stunden oder später erreichen, derselbe Ausgleich zu wie bei einer Annullierung. 2012 hat die Große Kammer das im Fall Nelson bestätigt. Die Uhr läuft dabei bis zur Öffnung der ersten Tür, durch die Passagiere die Maschine verlassen können (C-452/13), nicht nur bis zum Aufsetzen auf der Piste.

Art. 7 – Ausgleichszahlung

Die Höhe richtet sich allein nach der Luftlinie zwischen Abflugort und Endziel, nicht nach dem Ticketpreis. Bei Umsteigeverbindungen zählt nur die direkte Entfernung vom ersten Abflug bis zum Ziel, nicht die tatsächlich geflogene Strecke (EuGH, C-559/16).

StreckeAusgleichHalbiert, wenn Ersatzflug höchstens … später ankommtBeispiel
bis 1.500 km250 €2 Std. (125 €)Berlin–Paris
innerhalb der EU über 1.500 km400 €3 Std. (200 €)Hamburg–Palma, Frankfurt–Teneriffa
sonstige Flüge 1.500–3.500 km400 €3 Std. (200 €)Düsseldorf–Antalya
über 3.500 km außerhalb der EU600 €4 Std. (300 €)Frankfurt–New York

Die Kürzung um die Hälfte (Art. 7 Abs. 2) betrifft Fälle, in denen die Airline Ihnen eine Ersatzbeförderung anbietet, die nur wenig später als der ursprüngliche Flug ankommt. Ihren konkreten Betrag ermittelt der Entschädigungsrechner.

Art. 8 – Erstattung oder Ersatzbeförderung

Sie dürfen wählen: Rückzahlung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen, auf Wunsch mit Rückflug zum Ausgangsort, oder eine Beförderung zum Ziel – entweder zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Termin, der Ihnen passt. Dieses Wahlrecht haben Sie bei Annullierung, Nichtbeförderung und ab fünf Stunden Abflugverspätung.

Art. 9 – Betreuung

Wer warten muss, bekommt Essen und Getränke, deren Umfang sich nach der Dauer der Wartezeit richtet, und darf zwei Anrufe oder E-Mails auf Kosten der Airline führen. Muss übernachtet werden, kommen Hotel und Transfer dazu. Bei Verspätungen setzt die Pflicht ab zwei Stunden (bis 1.500 km), drei Stunden (mittlere Strecken) oder vier Stunden (Langstrecke) ein. Wichtig: Betreuung ist auch dann zu leisten, wenn die Airline wegen außergewöhnlicher Umstände keinen Ausgleich zahlen muss.

Art. 10 – Herabstufung

Setzt Sie die Airline in eine niedrigere Klasse als gebucht, erstattet sie einen Teil des Flugpreises: 30 % auf Strecken bis 1.500 km, 50 % auf mittleren Strecken und 75 % auf allen übrigen Flügen.

Wann die Airline nicht zahlen muss

Nach Art. 5 Abs. 3 muss die Airline nichts zahlen, wenn ein Ereignis außerhalb ihres normalen Betriebs die Störung ausgelöst hat und sie es trotz aller zumutbaren Vorkehrungen nicht verhindern konnte. Diese Ausnahme legt der EuGH eng aus. Nicht darunter fallen normale technische Defekte (C-549/07, C-257/14), Streiks des eigenen Personals (C-195/17, C-28/20) und der plötzliche Ausfall eines Crewmitglieds (C-156/22 bis C-158/22). Entlasten können dagegen etwa Vogelschlag, Streiks von Fluglotsen oder Flughafenpersonal und Wetter, das einen sicheren Flugbetrieb ausschließt. Mehr dazu unter Streik und Unwetter. Die Beweislast liegt immer bei der Airline.

Eine Begründung wie „technische Gründe“ oder „betriebliche Gründe“ reicht nicht, um Ihren Anspruch abzulehnen. Bestehen Sie auf einer konkreten Erklärung und lassen Sie sich davon nicht abschrecken.

Wer zahlt und wie lange Sie Zeit haben

Zahlen muss stets die ausführende Airline, deren Maschine und Crew den Flug übernehmen – auch wenn das Ticket von einer Partnergesellschaft oder einem Reiseveranstalter stammt. Für die Verjährung gilt in Deutschland die regelmäßige Frist von drei Jahren, die erst am 31. Dezember des Flugjahres zu laufen beginnt. Eine Verspätung vom Sommer 2024 lässt sich deshalb bis Ende 2027 durchsetzen. Details stehen auf der Seite Verjährung, ein fertiges Forderungsschreiben erstellen Sie mit dem Musterbrief.

Was sich ab 2027 ändert

Die EU hat im Juli 2026 eine Reform beschlossen; sie gilt voraussichtlich ab Oktober 2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Nach der beschlossenen Reform bleiben die Drei-Stunden-Grenze und alle drei Ausgleichsstufen unverändert. Neu sind unter anderem:

  • Als Ankunftszeit gilt dann die On-Block-Zeit (Flugzeug an der Parkposition, Feststellbremse gesetzt) statt der Türöffnung.
  • Die Kürzung um 50 % gibt es nur noch in der 600-€-Stufe, wenn die Ankunft höchstens vier Stunden später liegt.
  • Für den Antrag auf Ausgleich gibt es eine Frist von neun Monaten ab dem Abflugdatum; die Airline hat 30 Tage Zeit, zu zahlen oder begründet abzulehnen. Wie sich diese Frist zur deutschen Verjährung verhält, ist noch nicht geklärt.
  • Nach zwei Stunden Warten im Flugzeug auf dem Vorfeld müssen Sie aussteigen dürfen.
  • Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Hotelübernachtung auf drei Nächte begrenzt werden.

Häufige Fragen

Gilt die Verordnung auch für Billigflieger?

Ja. Der Tarif spielt keine Rolle. Ein Ryanair-Flug von Köln nach Rom ist genauso geschützt wie ein Business-Class-Flug, und der Ausgleich ist bei gleicher Strecke gleich hoch.

Bekommen Kinder auch eine Entschädigung?

Ja, der Ausgleich gilt pro Person und nicht pro Buchung. Hat ein Kind ein eigenes, bezahltes Ticket, steht ihm derselbe Betrag zu wie einem Erwachsenen. Bei einer Familie mit zwei Kindern auf der Strecke Hamburg–Palma sind das viermal 400 €.

Kann ich Ausgleich und Erstattung gleichzeitig verlangen?

Ja. Der Ausgleich nach Art. 7 und die Wahl zwischen Erstattung und Ersatzflug nach Art. 8 stehen nebeneinander. Wer sich das Ticket erstatten lässt, verliert dadurch nicht die Ausgleichszahlung.

Gelten die neuen Regeln schon für meinen Flug?

Nein. Für alle Flüge bis voraussichtlich Oktober 2027 gilt die Verordnung 261/2004 in der bisherigen Fassung samt EuGH-Rechtsprechung.

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