Traum-Szenario Flughafen: Ohne Wartezeiten meistern Sie den Check-in, steigen ins Flugzeug ein und wachen einen Augenschlag später im Urlaubs-Paradies auf. In der Realität dauert der Check-in meistens eine Weile länger, das Flugzeug kann verspätet eintreffen oder sogar komplett ausfallen. Lassen Sie sich am Buchstaben-Wust der EU-Verordnung 261/2004 vorbei zum folgenden Text lotsen, der Ihre Rechte bei typischen Szenarien zusammenfasst. Für Spezialfälle finden sich auf der Website weitere Texte.
Infos & Tipps auf dieser Seite
EU Verordnung bei Flugverspätung: Alle Ansprüche im Überblick
Distanz | Verspätung ab | Ausgleichs-Anspruch |
maximal 1.500 km | > zwei Stunden | 250 Euro |
maximal 3.500 km | > drei Stunden | 400 Euro |
Langstrecke ab 3.500 km | > vier Stunden | 600 Euro |
Bei der monetären Entschädigung gewährt der Gesetzgeber den Luftfahrt-Unternehmen eine kleine Hintertür: Faktoren wie die politische Stabilität eines Landes, Sicherheitsrisiken, Wetterbedingungen oder Streiks sind für die Airlines unberechenbar. Trotzdem bleibt der Ärger bei wartenden Urlaubern und geschäftlichen Vielfliegern bestehen. Von den Ausnahme-Regelungen unberührt bleibt der Anspruch auf unterstützende Leistungen. Dazu gehören
- bei Wartezeiten von wenigen Stunden Mahlzeiten, Getränke sowie zwei Telefonate, Telefaxe bzw. E-Mails,
- bei Verzögerungen über Nacht die obigen Leistungen und die Hotel-Unterbringung samt Transfer-Verkehr.
Fluggastrechteverordnung regelt Rechte bei Annullierung
Gemäß der EU Fluggastrechteverordnung stehen Ihnen auch bei Annullierung eines Fluges Ausgleichs-Leistungen zu. Darüber hinaus bleiben die in der Aufzählung formulierten Betreuungsleistungen bestehen. Sobald der Flug annulliert wurde, können Sie auch auf Erstattung der Ticketpreis-Kosten oder eine ersatzweise Beförderung bestehen. In jedem Fall muss sich das Luftfahrt-Unternehmen bewegen.
Überbuchung: Das sagt die Verordnung der Fluggastrechte
Falls Sie wegen einer Überbuchung den Flug nicht wahrnehmen können, gelten die gleichen Rechte wie oben. In jedem Fall stehen Ihnen Ausgleichs-Zahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro zu, weil das Verschulden eindeutig bei der Airline liegt. Orientieren Sie sich bei der Höhe der Entschädigung an der ersten Tabelle. Weitere Informationen liefert der verlinkte Text, der den bei Überbuchung wichtigen Artikel 4 der Fluggastrechteverordnung behandelt.