Überbuchung beim Flug: Ihre Rechte bei Nichtbeförderung
Werden Sie wegen Überbuchung gegen Ihren Willen nicht mitgenommen, muss die Airline Ihnen sofort 250, 400 oder 600 € zahlen, dazu einen Ersatzflug oder die Erstattung des Tickets anbieten und Sie während des Wartens versorgen. Melden Sie sich dagegen freiwillig, bekommen Sie nur das, was Sie mit der Airline vereinbaren. Deshalb lohnt es sich, am Gate genau hinzuhören.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- Art. 4 der EU-Verordnung 261/2004 (Nichtbeförderung)
- Unfreiwillig zurückgelassen
- Ausgleich + Erstattung oder Ersatzflug + Betreuung
- Freiwillig verzichtet
- vereinbarte Gegenleistung + Erstattung oder Ersatzflug
- Fällig
- sofort, nicht erst auf Antrag Wochen später
- Voraussetzung
- bestätigte Buchung, rechtzeitig am Check-in
Warum Flüge überbucht werden
Airlines rechnen damit, dass ein Teil der Gebuchten nicht erscheint, und verkaufen deshalb mehr Tickets, als Sitze vorhanden sind. Das ist erlaubt. Kommen dann doch alle, bleibt jemand am Boden. Die EU-Verordnung nennt das „Nichtbeförderung“ und regelt in Art. 4 genau, wie die Airline vorgehen muss.
Erst Freiwillige, dann Zwang
Bevor die Airline jemanden gegen seinen Willen zurücklässt, muss sie Freiwillige suchen. Wer sich meldet, verzichtet gegen eine Gegenleistung auf seinen Platz – etwa Geld, einen Gutschein oder Bonusmeilen. Die Höhe ist Verhandlungssache. Zusätzlich behalten Freiwillige das Recht, zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung zu wählen.
Finden sich nicht genug Freiwillige, darf die Airline Fluggäste gegen ihren Willen zurückweisen. Dann greifen die vollen Rechte:
| Recht | Freiwillig verzichtet | Gegen Ihren Willen zurückgelassen |
|---|---|---|
| Ausgleichszahlung 250–600 € | nur, was vereinbart wird | ja, sofort |
| Erstattung oder Ersatzflug | ja | ja |
| Essen, Getränke, Telefonate | je nach Vereinbarung | ja |
| Hotel und Transfer bei Übernachtung | je nach Vereinbarung | ja |
Wie viel Geld Ihnen zusteht
Die Höhe richtet sich nach der Luftlinie bis zum Endziel. Werden Sie in Köln für einen Flug nach Rom abgewiesen, sind es 250 €; bei München–Lissabon 400 €; bei Frankfurt–Dubai 600 €. Bietet die Airline einen Ersatzflug an, der nur wenig später ankommt, darf sie halbieren: bei Strecken bis 1.500 km, wenn die Verspätung höchstens zwei Stunden beträgt, auf mittleren Strecken bei höchstens drei und auf Langstrecken bei höchstens vier Stunden. Ihren Betrag prüfen Sie schnell im Entschädigungsrechner.
Anders als bei Annullierung und Verspätung kennt Art. 4 für die Überbuchung keine Ausnahme wegen außergewöhnlicher Umstände. Es zählt nur, ob Sie unfreiwillig zurückbleiben mussten.
Wann kein Anspruch besteht
Die Rechte gelten nur, wenn Sie eine bestätigte Buchung haben und sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben. Wer erst nach Schalterschluss kommt, gilt nicht als „nicht befördert“, sondern hat den Flug verpasst – dazu mehr unter Flug verpasst. Auch wenn die Airline Sie aus vertretbaren Gründen nicht mitnimmt, etwa wegen fehlender Reisedokumente, aus Sicherheitsgründen oder wegen gesundheitlicher Bedenken, gibt es keinen Ausgleich.
Die Regeln gelten auch beim Umsteigen außerhalb der EU, wenn die Reise einheitlich gebucht wurde und in der EU begann. Der EuGH hat das für einen Fluggast entschieden, der auf der Strecke Berlin–Casablanca–Agadir beim Umstieg in Casablanca zurückgewiesen wurde (C-537/17).
Sitzplatz da, aber schlechter: die Herabstufung
Manchmal löst die Airline eine Überbuchung, indem sie Sie in eine niedrigere Klasse setzt – etwa von Business in Economy. Dann bekommen Sie nach Art. 10 einen festen Prozentsatz des Preises für den betroffenen Flug zurück, gestaffelt wie der Ausgleich: ein knappes Drittel auf der Kurzstrecke, die Hälfte auf mittleren Distanzen, drei Viertel auf der Langstrecke. Wer also für einen Business-Flug von Frankfurt nach New York in die Economy muss, erhält 75 % dieses Flugpreises erstattet. Dieser Anspruch steht neben einem möglichen Ausgleich, wenn Sie zusätzlich verspätet ankommen. Eine Übersicht aller Fälle bietet die Seite Fluggastrechte im Überblick.
Was Sie am Gate tun sollten
- Angebot prüfen, bevor Sie sich meldenVergleichen Sie, was als Gegenleistung angeboten wird, mit dem Ausgleich, der Ihnen bei unfreiwilliger Zurückweisung zustünde. Ein Gutschein über 150 € für einen Flug nach Lissabon ist weniger als die 400 € in bar.
- Nicht vorschnell freiwillig werdenSagen Sie klar, dass Sie mitfliegen möchten. Wer sich freiwillig meldet, verliert den gesetzlichen Ausgleich, wenn er nicht ausdrücklich vereinbart wird.
- Bestätigung verlangenLassen Sie sich schriftlich geben, dass Sie wegen Überbuchung nicht befördert wurden. Fotografieren Sie Bordkarte und Anzeigetafel.
- Versorgung einfordernFragen Sie nach Verzehrgutscheinen und, wenn es erst am nächsten Tag weitergeht, nach Hotel und Transfer. Belege für eigene Ausgaben aufbewahren.
- Ausgleich nachfordernZahlt die Airline nicht direkt am Flughafen, schicken Sie eine schriftliche Forderung, etwa mit dem Musterbrief.
Legt man Ihnen am Gate ein Formular zum Anspruchsverzicht vor, lesen Sie es genau und unterschreiben Sie nur, wenn das Angebot Sie wirklich überzeugt. Ihr gesetzlicher Anspruch besteht auch ohne Unterschrift.
Wenn die Airline nicht zahlt
Bleibt die Zahlung aus oder lehnt die Airline ab, wenden Sie sich nach zwei Monaten an die kostenlose Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (früher söp) oder, falls die Airline dort nicht Mitglied ist, an die staatliche Schlichtung Luftverkehr des Bundesamts für Justiz. Die Ansprüche verjähren in Deutschland nach drei Jahren zum Jahresende; Einzelheiten unter Verjährung.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei Überbuchung Geld, auch wenn der Ersatzflug nur eine Stunde später geht?
Ja, wenn Sie unfreiwillig zurückgeblieben sind. Landet der Ersatz nur kurz nach der ursprünglichen Zeit, ist eine Kürzung auf 50 % erlaubt – eine Streichung nicht.
Gilt das auch für Rückflüge aus der Türkei oder den USA?
Beim Rückweg in die EU zählt, wer fliegt: Mit Lufthansa oder Condor sind Sie geschützt, mit einer türkischen oder amerikanischen Gesellschaft nicht. Ab einem EU-Flughafen sind dagegen alle Airlines erfasst.
Kann ich als Freiwilliger nachträglich den vollen Ausgleich verlangen?
In der Regel nicht. Ihnen bleiben die ausgehandelte Gegenleistung sowie Ticketerstattung oder Weiterbeförderung. Deshalb sollte die Vereinbarung vor dem Verzicht klar sein.
Was, wenn ich online eingecheckt habe und trotzdem abgewiesen werde?
Entscheidend ist, dass Sie eine bestätigte Buchung haben und rechtzeitig zur Abfertigung bereit waren. Dann gelten die vollen Rechte bei Nichtbeförderung.