Dass der Flug annulliert wird, kann eine Vielzahl verschiedener Gründe haben. Vielleicht liegt ein technischer Defekt am Flugzeug vor oder das Unwetter treibt sein Unwesen. Verständlicherweise führt das zu Frust bei allen Fluggästen: Urlauber verpassen freie Stunden oder Tage – geschäftlich Reisenden entsteht sogar finanzieller Schaden. Sobald sich Passagiere bei einem Flugausfall nach Entschädigung erkundigen, berufen sich Airlines gerne auf außergewöhnliche Umstände. In dem Fall muss die Flug-Gesellschaft keinen Schadensersatz leisten – wie praktisch.
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Flug annulliert: Rechte in jedem Fall
Unabhängig von der Frage, welche Gründe dem Flugausfall zugrunde liegen, haben Sie garantierte Rechte auf Betreuungsleistungen. Schließlich müssen Sie sich länger als nötig am Flughafen aufhalten, in manchen Fällen steigt der nächste Flieger erst am Folgetag in die Lüfte.
Zu diesen unterstützenden Leistungen gehören
- angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen,
- zwei Telefonate bzw. zwei E-Mails,
- bei Verzögerungen um einen Tag Hotel-Aufenthalt und Transfer-Fahrt,
- kostenfreier Rückflug oder Erstattung des Ticketpreises.
Flug gecancelt: Geld zurück – wie stehen die Chancen?
Mahlzeiten und E-Mails gut und schön – als imaginärer Fluggast stehen wir aber weiterhin vor der Frage, ob wir mit einer Entschädigung rechnen können. Eingangs haben wir festgestellt, dass sich die Luftfahrt-Unternehmen mit der Ausrede außergewöhnlicher Umstände aus der Verantwortung stehlen. Diese Ausrede akzeptiert die Fluggastrechteverordnung sogar – aber nur für den Fall, dass „alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären“ (Artikel 5, Absatz 3).
Interessanterweise verwenden die Flug-Gesellschaften das Adjektiv häufiger als Europa das in der Verordnung vorgesehen hat. Als „außergewöhnlich“ gelten unter anderem folgende Umstände:
- politische Instabilität
- Unwetter
- Sicherheitsrisiken
- Flugsicherheits-Mängel
- Streik
Flugdistanz | Ausgleichszahlung |
< 1.500 km | 250 Euro |
< 3.500 km | 400 Euro |
> 3.500 km | 600 Euro |
Als weitere Ausnahme können sich die Flug-Gesellschaften darauf berufen, dass die Annullierung im Voraus bekannt war – falls das der Fall ist. Gemäß Artikel 5, Absatz 1 c) i) ff. muss die Airline keine Ausgleichszahlungen leisten, falls
- die Annullierung mindestens zwei Wochen in der Vergangenheit liegt,
- die Annullierung mindestens eine Woche vorher bekannt war und sich der Ersatzflieger um höchstens vier Stunden verspätet,
- die Annullierung weniger als eine Woche vorher bekannt war und der Ersatzflieger maximal zwei Stunden später am Zielort eintrifft.
Entschädigung bei Flugausfall: So kommen Sie zu Ihrem Recht
Auf unserer Website halten wir einen Musterbrief als Download bereit, den Sie nach Ausfüllen an das Luftfahrt-Unternehmen schicken können. Leider wandern die meisten Schreiben ungelesen in den Papierkorb – in der Hoffnung, dass die Reisenden das Geld abschreiben. Mehr Erfolg verspricht die Arbeit mit Flugentschädigungs-Dienstleistern, die sich in Ihrem Namen an das Unternehmen und Gericht wenden. Falls die Ausgleichszahlung auf Ihrem Konto eintrifft, behält der Fluggast-Helfer einen kleinen Teil als Provision ein.