Anschlussflug verpasst – was nun?

Wer regelmäßig lange Flugstrecken auf sich nimmt, kennt das Problem: Ausgerechnet heute dreht der Zubringerflug Pirouetten in der Luft und trifft verspätet am Abflugort ein. Hetzen, hoffen – auf der Zwischenstation dann die schlechte Nachricht: Anschlussflug verpasst. Was nun? Auf den nächsten Flieger warten und sich die Beine in den Bauch stehen. Allerdings stellt sich dabei die Frage: Haben Sie bei einem verpassten Anschlussflug auch Anspruch auf Ausgleichszahlungen?

Darüber rätselten bis vor wenigen Jahren auch die Gerichte. Lange Zeit betrachteten die Gerichte jeden Flug getrennt voneinander. Wer den Zubringerflug knapp verpasste, konnte dem Luftfahrt-Unternehmen keine Flugverspätung nachweisen. Mit seinem Urteil vom 26. Februar 2013 schaffte der europäische Gerichtshof endlich Klarheit.

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Anschlussflug verpasst: Rechte der Fluggäste

Im Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass allein das Endziel über die Frage, ob Verspätung ja oder nein, entscheidet. Wer zum Beispiel einen Zubringerflug innerhalb Deutschlands bucht und danach die Langstrecke Richtung USA anstrebt, muss lediglich die Ankunftszeit in den USA mit dem Zeitmesser am Handgelenk vergleichen. Zuvor addierten die Gerichte die Verspätungen aller einzelnen Flüge miteinander. Kurioserweise kamen Fluggäste dann aus rechtlicher Sicht nicht mit fünf Stunden Verspätung am Zielort an, obwohl genau das der Fall war.

Flugverspätung Anschlussflug: Höhe der Entschädigung

Bei der Frage nach der Höhe der Ausgleichszahlung orientiert sich der Gesetzgeber an der Distanz und Verspätung. Reisen Sie zum Beispiel mehr als 3.500 Kilometer und erreichen Ihr Ziel sieben Stunden später als geplant, haben Sie Anspruch auf 600 Euro. Auf unserer Website haben wir bereits die Fluggastrechte-Verordnungen im Detail besprochen und die in der EU-Verordnung 261/2004 gefassten Entscheidungen in einer übersichtlichen Tabelle zusammengetragen.

Bei außergewöhnlichen Umständen, die die Flugverspätung rechtfertigen, haben Fluggäste keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Als außergewöhnlich gelten unter anderem politische Instabilität oder auch Streiks. Bleiben Sie aber wachsam: Manche Gesellschaften benutzen die Umstände als Ausrede, um sich vor Kosten zu drücken.

Neben dem geldlichen Schadensersatz haben Sie auch Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke, zwei Telefonate und E-Mails oder sogar auf Hotel-Unterbringung. Erbringt die Flug-Gesellschaft diese Leistungen nicht selbstständig, können Sie zunächst alle Kosten auf sich nehmen und später dem Unternehmen in Rechnung stellen.