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Streik: Wann Sie bei Flugausfall und Verspätung Entschädigung bekommen

Aktualisiert am 9. Oktober 2026Quellen & UrteileKeine Rechtsberatung

Ob ein Streik Sie Geld kostet oder Ihnen 250 bis 600 € einbringt, hängt davon ab, wer streikt. Legt das eigene Personal der Airline die Arbeit nieder, muss sie in aller Regel zahlen – das hat der EuGH mehrfach entschieden. Streiken dagegen Fluglotsen oder das Personal des Flughafens, kann die Airline sich auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Auf einen Blick

Eigene Piloten oder Kabine
Kein außergewöhnlicher Umstand: Ausgleich 250–600 €
Fluglotsen, Flughafen, Sicherheitspersonal
Kann außergewöhnlich sein: Ausgleich oft ausgeschlossen
Immer
Erstattung oder Ersatzflug, Verpflegung, bei Bedarf Hotel
Annullierung angekündigt
Ab 14 Tagen vor Abflug entfällt der Ausgleich
Weit verbreiteter Irrtum
„Streik ist höhere Gewalt“ – für Streiks der Airline-Belegschaft falsch

Streik der eigenen Belegschaft: Die Airline zahlt

Lange haben Fluggesellschaften jede Arbeitsniederlegung als höhere Gewalt behandelt. Der Europäische Gerichtshof sieht das inzwischen anders. Ein Streik, der aus dem Verhältnis zwischen Airline und eigenen Beschäftigten entsteht, gehört zur normalen Tätigkeit eines Unternehmens. Die Airline hat ihn durch Verhandlungen, Personalplanung und Tarifpolitik ein Stück weit in der Hand.

Drei Urteile haben das für verschiedene Streikformen geklärt:

  • C-195/17 (Krüsemann/TUIfly, 2018): Nach der überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung meldeten sich massenhaft Beschäftigte krank. Dieser sogenannte wilde Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand.
  • C-28/20 (Airhelp/SAS, 2021): Auch ein rechtmäßiger, von der Gewerkschaft organisierter Pilotenstreik um höhere Löhne entlastet die Airline nicht.
  • C-613/20 (Eurowings, 2021): Ein Solidaritätsstreik des Kabinenpersonals einer Tochtergesellschaft, ausgerufen im Konflikt mit der Muttergesellschaft, ist ebenfalls kein außergewöhnlicher Umstand.

Ein Beispiel: Ihr Flug Frankfurt–New York wird gestrichen, weil die Kabinenbesatzung der Airline streikt, und Sie erfahren es zwei Tage vorher. Sie haben Anspruch auf 600 € pro Person, dazu wahlweise Erstattung oder Ersatzflug. Bei einer Kurzstrecke wie Frankfurt–Wien wären es 250 €.

Streik Dritter: Fluglotsen und Flughafenpersonal

Anders liegt der Fall, wenn Menschen streiken, die nicht bei der Airline angestellt sind. Der EuGH hat in C-28/20 ausdrücklich abgegrenzt: Streiks externer Akteure wie Fluglotsen oder Flughafenpersonal können außergewöhnliche Umstände sein. Die Airline hat auf solche Arbeitskämpfe keinen Einfluss.

Auch hier gilt aber: Die Airline muss beweisen, dass der Streik die Ursache war und sie alles Zumutbare getan hat, um die Folgen gering zu halten. Ist ein Warnstreik am Flughafen tagelang vorher angekündigt, kann man zum Beispiel fragen, ob die Airline Passagiere rechtzeitig umgebucht hat. Ähnlich hat der EuGH 2024 für Personalmangel beim Flughafenbetreiber entschieden (C-405/23): Das kann außergewöhnlich sein, die Airline muss aber darlegen, warum sie die Folgen nicht vermeiden konnte.

Streikarten im Vergleich

Wer streikt?Außergewöhnlicher Umstand?Ausgleich 250–600 €Grundlage
Piloten der Airline (Gewerkschaftsstreik)NeinJaEuGH C-28/20
Kabinenpersonal der AirlineNeinJaEuGH C-28/20, C-613/20
Solidaritätsstreik bei Tochter- oder MuttergesellschaftNeinJaEuGH C-613/20
Massenhafte Krankmeldungen („wilder Streik“)NeinJaEuGH C-195/17
Fluglotsen / FlugsicherungKann ja seinOft neinAbgrenzung in C-28/20
Flughafenpersonal, Bodenverkehrsdienste, SicherheitskontrolleKann ja seinOft nein; EinzelfallAbgrenzung in C-28/20

Was Ihnen bei jedem Streik zusteht

Egal wer streikt: Die Rechte auf Betreuung und auf Erstattung oder Ersatzbeförderung bleiben bestehen. Sie hängen nicht vom Grund der Störung ab.

  • Bei Annullierung: Sie wählen zwischen Erstattung des Ticketpreises binnen sieben Tagen, dem frühestmöglichen Ersatzflug oder einem späteren Ersatzflug zu Ihrem Wunschtermin.
  • Bei Verspätung ab fünf Stunden: Sie können auf den Flug verzichten und sich den Preis erstatten lassen.
  • Während der Wartezeit: Verpflegung, zwei Telefonate oder E-Mails und bei Bedarf ein Hotel mit Transfer.

Wird ein Streik früh bekannt und streicht die Airline den Flug mindestens 14 Tage vor Abflug, entfällt der Ausgleich. Kommt die Absage später, kommt es auf das angebotene Ersatzangebot an. Die genauen Fristen stehen auf der Seite Flugausfall und Annullierung.

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So fordern Sie den Ausgleich nach einem Streik

  1. Herausfinden, wer gestreikt hatPressemeldungen, die Mitteilung der Airline und Aushänge am Flughafen zeigen meist, ob Beschäftigte der Airline oder Dritte streikten. Speichern Sie diese Belege.
  2. Forderung schickenBei einem Streik des Airline-Personals fordern Sie den Betrag schriftlich und verweisen auf die EuGH-Urteile C-28/20 und C-613/20. Der Musterbrief-Generator erstellt das Schreiben.
  3. Frist setzenGeben Sie der Airline zwei bis vier Wochen Zeit. Viele Ablehnungen nennen pauschal „Streik“ – reagieren Sie mit dem Hinweis, dass Streiks der eigenen Belegschaft nicht entlasten.
  4. Schlichten lassenBleibt die Airline bei ihrer Ablehnung, können Sie nach zwei Monaten kostenlos die Schlichtungsstelle anrufen.

Haben Sie den Flug als Teil einer Pauschalreise gebucht, richtet sich der Ausgleich trotzdem gegen die Airline. Ob Sie zusätzlich vom Veranstalter etwas bekommen, erklärt die Seite Flugverspätung bei Pauschalreisen.

Was sich ab 2027 ändert

Die EU hat im Juli 2026 eine Reform beschlossen; sie gilt voraussichtlich ab Oktober 2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Nach der beschlossenen Reform zählen Streiks von Flughafen, Flugsicherung und Bodendiensten ausdrücklich zu den außergewöhnlichen Umständen. Ein Streik des eigenen Personals soll die Airline nur dann entlasten, wenn die Forderungen der Streikenden allein von Behörden erfüllt werden können. Für normale Tarifkonflikte bleibt es also beim Ausgleich.

Häufige Fragen

Die Airline schreibt „Streik = höhere Gewalt“. Stimmt das?

Nicht, wenn das eigene Personal gestreikt hat. Der EuGH hat das für Pilotenstreiks, Streiks des Kabinenpersonals, Solidaritätsstreiks und massenhafte Krankmeldungen verneint.

Muss ich einen angekündigten Streik bei der Buchung berücksichtigen?

Nein. Ihre Rechte hängen nicht davon ab, ob ein Streik schon in den Nachrichten war. Entscheidend ist, wer gestreikt hat und wann die Airline Sie über eine Annullierung informiert hat.

Bekomme ich bei einem Fluglotsenstreik gar nichts?

Den pauschalen Ausgleich meist nicht. Erstattung oder Ersatzflug sowie Verpflegung und Hotel stehen Ihnen aber trotzdem zu.

Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch geltend zu machen?

Drei Jahre zum Jahresende, solange deutsches Recht gilt. Ein Flug aus dem Jahr 2024 verjährt also mit Ablauf des 31.12.2027. Mehr unter Verjährung.

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