4 Gründe, warum Sie Ihre Rechte nicht durchbekommen – und was Sie trotzdem tun können
Nicht jede Verspätung bringt Geld. Die vier häufigsten Gründe für eine berechtigte Ablehnung sind außergewöhnliche Umstände, ein Flug mit einer Nicht-EU-Airline in die EU, eine verjährte Forderung und eine Ankunftsverspätung unter drei Stunden. In fast allen Fällen bleibt Ihnen aber etwas – Betreuung, Erstattung oder ein anderer Anspruch.
Die EU-Verordnung 261/2004 ist verbraucherfreundlich, aber nicht grenzenlos. Wer weiß, wo die Grenzen liegen, spart sich vergebliche Briefe – und erkennt, wann eine Ablehnung der Airline nur ein Versuch ist, Sie abzuwimmeln.
Grund 1: Es lagen außergewöhnliche Umstände vor
Die Airline muss keinen Ausgleich zahlen, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Nach dem Europäischen Gerichtshof gilt das nur für Ereignisse, die nicht zum normalen Betrieb gehören und die die Airline nicht beherrschen kann.
| Kann entlasten | Entlastet in der Regel nicht |
|---|---|
| Wetter, das einen sicheren Flug ausschließt | gewöhnlicher technischer Defekt |
| Streik der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals | Streik der eigenen Piloten oder Crew |
| Vogelschlag | Krankheit oder Tod eines Crewmitglieds vor Abflug |
| allgemeiner Ausfall der Betankung am Flughafen | „wilder Streik“ durch massenhafte Krankmeldungen |
Was Sie trotzdem tun können: Verlangen Sie den genauen Grund schriftlich. „Betriebliche Gründe“ oder „technische Probleme“ reichen nicht – die Beweislast liegt bei der Airline. Selbst bei einem echten außergewöhnlichen Umstand muss sie zeigen, dass sie alles Zumutbare getan hat. Und: Betreuung mit Essen, Getränken und notfalls Hotel steht Ihnen auch dann zu. Bei einer Annullierung oder ab fünf Stunden Abflugverspätung können Sie außerdem den Ticketpreis zurückverlangen. Mehr unter Verspätung wegen Unwetter und Streik.
Grund 2: Sie flogen mit einer Nicht-EU-Airline in die EU
Die Verordnung gilt für jeden Flug, der in der EU startet – egal, mit welcher Airline. Für Flüge aus einem Land außerhalb der EU in die EU gilt sie dagegen nur, wenn eine EU-Airline den Flug durchführt. Fliegen Sie etwa mit einer türkischen Gesellschaft von Istanbul nach Frankfurt, greift die Verordnung auf diesem Flug nicht. Den Hinflug von Frankfurt nach Istanbul mit derselben Airline deckt sie dagegen ab. Norwegen, Island und die Schweiz zählen mit, ebenso die Kanaren, Madeira und die Azoren.
Was Sie trotzdem tun können: Prüfen Sie zuerst, ob der Flug wirklich von einer Nicht-EU-Airline durchgeführt wurde – bei Codeshares kommt es auf die ausführende Gesellschaft an. Bei Umsteigeverbindungen mit einer Buchung ab der EU gilt die Verordnung für die ganze Reise, auch wenn außerhalb der EU umgestiegen wird. Liegt kein EU-Bezug vor, bleibt das Montrealer Übereinkommen: Danach können Sie nachgewiesene Verspätungsschäden wie Hotel- oder Taxikosten ersetzt verlangen, allerdings keinen pauschalen Ausgleich. Welche Gesellschaften als EU-Airline gelten, zeigt die Liste aller Fluggesellschaften.
Grund 3: Ihr Anspruch ist verjährt
Der Ausgleich verjährt in Deutschland nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug im Jahr 2023 verjährt also mit Ablauf des 31.12.2026. Danach muss die Airline nicht mehr zahlen, wenn sie sich auf die Verjährung beruft.
Was Sie trotzdem tun können: Rechnen Sie genau nach – viele Fluggäste halten ihren Anspruch für verjährt, obwohl er es noch nicht ist. Die oft genannten zwei Jahre gelten für Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen und für Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, nicht für den Ausgleich gegen die Airline. Läuft die Frist bald ab, fordern Sie sofort schriftlich und lassen Sie sich nicht bis ins neue Jahr hinhalten. Details stehen unter Verjährung und Frist.
Die EU hat im Juli 2026 eine Reform beschlossen; sie gilt voraussichtlich ab Oktober 2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Nach der beschlossenen Reform müssen Sie den Ausgleich innerhalb von neun Monaten nach dem Flug beantragen. Wie das mit der dreijährigen Verjährung zusammenpasst, ist noch nicht geklärt – warten Sie bei Flügen ab Oktober 2027 also nicht lange.
Grund 4: Die Verspätung lag unter drei Stunden
Einen Ausgleich gibt es erst ab drei Stunden Verspätung bei der Ankunft am Endziel. Landet Ihr Flug von Köln nach Berlin zwei Stunden und vierzig Minuten zu spät, steht Ihnen kein Geld nach der Verordnung zu.
Was Sie trotzdem tun können:
- Genau messen: Maßgeblich ist der Moment, in dem sich die erste Tür öffnet, nicht die Landung. Die Minuten auf dem Rollfeld können den Unterschied machen.
- Endziel betrachten: Bei Umsteigeverbindungen mit einer Buchung zählt die Ankunft am letzten Ziel. Ein verpasster Anschluss macht aus einer kleinen Verspätung schnell eine große – siehe Anschlussflug verpasst.
- Betreuung: Schon ab zwei Stunden Abflugverspätung (Flüge bis 1.500 km) muss die Airline Mahlzeiten und Getränke stellen.
- Pauschalreise: Bei längeren Verspätungen kann der Veranstalter den Reisepreis mindern müssen. Gerichte orientieren sich dabei teils an der Frankfurter Tabelle, die für Abflugverspätungen über vier Stunden 5 % des Tagesreisepreises je weitere Stunde ansetzt.
Wenn die Ablehnung nicht stimmt
Viele Ablehnungen halten einer Prüfung nicht stand. Wenn keiner der vier Gründe auf Sie zutrifft, fordern Sie mit dem Musterbrief erneut und setzen eine Frist. Reagiert die Airline zwei Monate lang nicht oder lehnt sie weiter ab, können Sie kostenlos die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (früher söp) oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz einschalten – mehr unter Schlichtung. Ihren Betrag prüfen Sie vorab mit dem Entschädigungsrechner.