Zum Inhalt springen
FlugverspätungEntschädigung Anspruch prüfenPrüfen

Checkliste: Die 4 schlimmsten Fehler beim Einfordern der Flugentschädigung – und wie Sie sie vermeiden

Aktualisiert am 9. Oktober 2026Quellen & UrteileKeine Rechtsberatung

Die meisten Ansprüche scheitern nicht am Recht, sondern an vermeidbaren Fehlern: Die Forderung geht an die falsche Firma, ein Gutschein wird vorschnell angenommen, die Frist läuft ab oder die Verspätung wird falsch gemessen. Wer diese vier Punkte kennt, bekommt seine 250, 400 oder 600 € deutlich häufiger.

Angenommen, Ihr Flug von Hamburg nach Palma ist mit mehr als drei Stunden Verspätung gelandet und Ihnen stehen 400 € zu. Ab hier geht es nur noch darum, den Anspruch richtig geltend zu machen. Diese Checkliste zeigt, wo es am häufigsten hakt.

Fehler 1: Sie schreiben die falsche Firma an

Den Ausgleich nach der EU-Verordnung 261/2004 zahlt immer die ausführende Fluggesellschaft – die Airline, deren Flugzeug und Crew den Flug tatsächlich durchgeführt haben. Das ist nicht unbedingt die Gesellschaft, bei der Sie gebucht haben.

  • Buchungsportal oder Reisebüro: Sie vermitteln nur das Ticket. Für den Ausgleich sind sie nicht zuständig.
  • Codeshare-Flug: Steht auf dem Ticket eine Flugnummer von Airline A, fliegt aber Airline B, richtet sich die Forderung an B.
  • Pauschalreise: Auch hier zahlt die Airline den Ausgleich, nicht der Reiseveranstalter. An den Veranstalter wenden Sie sich nur wegen einer Minderung des Reisepreises – siehe Flugverspätung bei Pauschalreise.

Welche Airline ausführend war, steht meist auf der Bordkarte („operated by“). Kontaktdaten vieler Gesellschaften finden Sie in der Liste aller Fluggesellschaften.

Fehler 2: Sie nehmen einen Gutschein an oder unterschreiben einen Verzicht

Airlines bieten gern Reisegutscheine, Bonusmeilen oder eine kleinere Summe „aus Kulanz“ an. Laut Verordnung wird der Ausgleich in Geld gezahlt; einen Gutschein darf die Airline nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis ausgeben. Haben Sie zugestimmt, ist es schwer, nachträglich doch noch Geld zu verlangen.

Die Verordnung bestimmt zwar, dass die Rechte der Fluggäste nicht durch abweichende Vereinbarungen eingeschränkt werden dürfen. Sich darauf erst im Streit zu berufen, kostet aber Zeit und Nerven. Besser ist es, gar nicht erst zu unterschreiben.

Lesen Sie jedes Formular, das Ihnen am Schalter oder per E-Mail vorgelegt wird. Formulierungen wie „mit der Annahme sind alle Ansprüche abgegolten“ sind ein Warnsignal. Im Zweifel nichts unterschreiben und die Forderung schriftlich stellen.

Fehler 3: Sie verpassen die Frist

Viele Fluggäste glauben, sie hätten nur zwei Jahre Zeit oder müssten sich innerhalb weniger Wochen melden. Beides stimmt für den Ausgleich nicht. In Deutschland verjährt der Anspruch nach drei Jahren, und die Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Der Bundesgerichtshof hat das 2009 bestätigt und 2024 klargestellt, dass es auch gilt, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war.

AnspruchFrist
Ausgleich nach EU-Verordnung (gegen die Airline)3 Jahre ab Jahresende – Flug 2023 verjährt am 31.12.2026
Minderung bei Pauschalreise (gegen den Veranstalter)2 Jahre ab vertraglichem Reiseende
Beschädigtes Gepäckschriftliche Anzeige binnen 7 Tagen
Verspätetes Gepäckschriftliche Anzeige binnen 21 Tagen nach Erhalt

Der Fehler passiert meist umgekehrt: Man wartet zu lange, weil man glaubt, es sei ohnehin zu spät – oder man verschiebt die Sache, bis das Jahresende vorbei ist. Rechnen Sie Ihre Frist unter Verjährung und Frist nach. Für Gepäck lesen Sie Gepäck verspätet oder verloren.

Fehler 4: Sie messen die Verspätung am Abflug statt an der Ankunft

Für den Ausgleich zählt allein die Ankunftsverspätung am Endziel. Ein Flug kann mit 3,5 Stunden Verspätung starten und dank Rückenwind nur 2 Stunden 50 Minuten zu spät ankommen – dann gibt es keinen Ausgleich. Umgekehrt kann ein Abflug mit 2 Stunden Verspätung zu mehr als drei Stunden Verspätung am Ziel führen, etwa weil ein Anschlussflug verpasst wird.

Gemessen wird bis zu dem Moment, in dem sich die erste Flugzeugtür öffnet und Sie aussteigen dürfen. Das hat der Europäische Gerichtshof 2014 im Fall Germanwings entschieden. Die Landezeit, die die Airline oft angibt, ist früher und damit für Sie ungünstiger. Bei Umsteigeverbindungen mit einer Buchung zählt die Ankunft am letzten Ziel – mehr unter Anschlussflug verpasst.

Die Abflugverspätung ist trotzdem nicht unwichtig: Sie entscheidet über Betreuung am Flughafen und ab fünf Stunden über Ihr Recht, den Ticketpreis zurückzuverlangen.

So fordern Sie richtig

  1. Betrag prüfenErmitteln Sie Entfernung und Betrag mit dem Entschädigungsrechner.
  2. Schriftlich fordernNennen Sie Flugnummer, Datum, Buchungscode, Betrag pro Person, Bankverbindung und eine Frist. Nutzen Sie den Musterbrief.
  3. SchlichtungZahlt die Airline nach zwei Monaten nicht, wenden Sie sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (früher söp) oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz – siehe Schlichtung.

Was sich ab 2027 ändert

Die EU hat im Juli 2026 eine Reform beschlossen; sie gilt voraussichtlich ab Oktober 2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Nach der beschlossenen Reform zählt als Ankunft das Erreichen der Parkposition (On-Block-Zeit) statt der Türöffnung. Außerdem müssen Sie den Ausgleich innerhalb von neun Monaten nach dem Flug beantragen, und die Airline muss per Überweisung zahlen. Wie die neue Antragsfrist zur dreijährigen Verjährung steht, ist noch offen.

Quellen & Urteile