Flug verpasst: Was Sie zurückbekommen und was nicht
Haben Sie Ihren Flug aus eigener Schuld verpasst, steht Ihnen keine Entschädigung nach der EU-Verordnung zu. Steuern und Gebühren, die nur für tatsächlich fliegende Passagiere anfallen, muss die Airline aber erstatten. Und Ihr gebuchter Rückflug verfällt nicht, nur weil Sie den Hinflug nicht angetreten haben.
Auf einen Blick
- Ausgleich 250–600 €
- Nein, wenn Sie den Flug selbst verpasst haben
- Steuern und Gebühren
- Ja, die Airline hat sie gespart und muss sie herausgeben
- Rückflug
- Bleibt gültig; Verfallsklauseln sind unwirksam
- Ausnahme
- Airline hat Sie zu spät gebracht oder trotz pünktlichen Erscheinens abgewiesen
- Schlichtung
- Die Bundesamt-Schlichtung nimmt reine No-Show-Fälle nicht an
Kein Ausgleich bei eigenem Verschulden
Die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 schützt Sie vor Störungen, die von der Airline ausgehen: Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung. Kommen Sie zu spät zum Check-in oder zum Gate, weil der Zug ausfiel, der Wecker nicht klingelte oder der Stau länger war als gedacht, liegt das Risiko bei Ihnen. Die Airline muss Ihnen dann weder 250 bis 600 € zahlen noch einen kostenlosen Ersatzflug stellen. Ein neues Ticket müssen Sie in der Regel selbst kaufen.
Wer von vornherein weiß, dass er nicht fliegen will, ist kein Fall des verpassten Flugs, sondern storniert. Was dabei gilt, steht auf der Seite Flug stornieren – Geld zurück.
Steuern und Gebühren zurückholen
Ein Flugpreis besteht aus dem eigentlichen Beförderungsentgelt und aus Posten, die die Airline nur für Passagiere abführen muss, die tatsächlich an Bord gehen. Dazu gehören je nach Flughafen und Strecke die deutsche Luftverkehrsteuer, Sicherheitsgebühren oder passagierbezogene Flughafenentgelte. Fliegen Sie nicht mit, spart die Airline diese Beträge.
Rechtlich gilt der Beförderungsvertrag als Werkvertrag. Nach § 648 BGB behält die Airline zwar ihren Preis, muss sich aber anrechnen lassen, was sie durch Ihr Fernbleiben spart. Der Bundesgerichtshof hat 2023 in einem Verfahren gegen eine Airline (Az. X ZR 119/22) entschieden, dass solche Steuern und Gebühren bei einem nicht angetretenen Flug zu erstatten sind.
Manche Airlines wollen nur die Luftverkehrsteuer herausgeben. Das Landgericht Landshut hat Anfang 2025 eine Klausel für unwirksam erklärt, die die Erstattung bei Nichtantritt genau darauf begrenzte. Was im Einzelnen erstattungsfähig ist, hängt von Ihrem Ticket ab. Fragen Sie im Zweifel nach einer Aufschlüsselung des Preises.
Den Antrag stellen Sie meist über ein Formular auf der Website der Airline („Erstattung von Steuern und Gebühren“). Heben Sie die Buchungsbestätigung mit der Preisaufstellung auf; daraus lässt sich ablesen, welche Posten auf Steuern und Gebühren entfallen.
Der Rückflug bleibt gültig
Früher strichen viele Airlines den Rückflug, wenn der Hinflug nicht genutzt wurde. Der Bundesgerichtshof hat am 29. April 2010 entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sind (Az. Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09). Wer den Hinflug verpasst, darf seinen Rückflug also antreten. Ein höherer Preis darf nur verlangt werden, wenn jemand von Anfang an gezielt einen günstigeren Tarif umgehen wollte.
Melden Sie der Airline vorsorglich, dass Sie den Rückflug wie gebucht nutzen möchten. So vermeiden Sie, dass Ihr Platz versehentlich freigegeben wird und Sie am Rückreisetag diskutieren müssen.
Ausnahmen: Wenn nicht Sie schuld sind
Nicht jeder verpasste Flug ist Ihr Risiko. In einigen Fällen haben Sie trotzdem Rechte gegen die Airline.
| Situation | Ihre Rechte | Mehr dazu |
|---|---|---|
| Zubringerflug derselben Buchung war verspätet | Weiterbeförderung, Betreuung, ab 3 Std. Verspätung am Ziel Ausgleich | Anschlussflug verpasst |
| Rechtzeitig am Gate, aber nicht mitgenommen | Nichtbeförderung: Ausgleich, Ersatzflug oder Erstattung, Betreuung | Überbuchung |
| Flug wurde vorverlegt, Sie wurden nicht oder zu spät informiert | Vorverlegung um mehr als eine Stunde gilt als Annullierung | Annullierung |
| Zubringerflug auf getrenntem Ticket verspätet | Gegen die zweite Airline meist nichts; Steuern und Gebühren des verpassten Flugs zurück | diese Seite |
| Sehr lange Warteschlange an der Sicherheitskontrolle | Keine Ansprüche nach der Verordnung gegen die Airline; andere Ansprüche nur im Einzelfall | siehe unten |
Die Warteschlange an der Sicherheitskontrolle ist ein Sonderfall, denn die Airline führt die Kontrolle nicht selbst durch. Ob und gegen wen dann Ansprüche bestehen, ist nicht allgemein geklärt und hängt vom Einzelfall ab. Ohne Belege lässt sich dazu nichts durchsetzen. Fotografieren Sie die Schlange mit Zeitstempel, bewahren Sie Ihre Bordkarte auf und lassen Sie sich am Schalter bestätigen, wann Sie dort waren.
So holen Sie Ihr Geld zurück
- Rückflug sichernTeilen Sie der Airline mit, dass Sie den Rückflug weiter nutzen wollen.
- Erstattung beantragenFordern Sie schriftlich die Erstattung der ersparten Steuern und Gebühren für den nicht angetretenen Flug. Nennen Sie Buchungsnummer und Flugdatum.
- Frist setzenSetzen Sie eine Frist von zwei bis vier Wochen. Bleibt die Airline untätig, prüfen Sie die Schlichtung. Die Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz nimmt solche Fälle nach Auskunft der Verbraucherzentrale NRW allerdings nicht an.
- Verjährung beachtenAuch dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren zum Jahresende. Einzelheiten unter Verjährung.
Was sich ab 2027 ändert
Die EU hat im Juli 2026 eine Reform beschlossen; sie gilt voraussichtlich ab Oktober 2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Nach der beschlossenen Reform soll in der Verordnung selbst stehen, dass der Rückflug gültig bleibt, wenn Sie den Hinflug nicht antreten. Was in Deutschland durch die Rechtsprechung schon gilt, wird damit EU-weit festgeschrieben.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einem verpassten Flug den ganzen Ticketpreis zurück?
Nein. Die Airline darf den Flugpreis grundsätzlich behalten. Zurückgeben muss sie nur, was sie durch Ihr Fernbleiben spart, vor allem Steuern und passagierbezogene Gebühren.
Die Bahn war schuld, dass ich den Flug verpasst habe. Zahlt die Airline?
Nein, die Airline haftet nicht für die Anreise zum Flughafen. Ob die Bahn etwas erstattet, richtet sich nach den Fahrgastrechten im Bahnverkehr und ist ein eigenes Thema.
Darf die Airline meinen Rückflug streichen?
Nein. Klauseln, nach denen der Rückflug bei Nichtantritt des Hinflugs verfällt, hat der Bundesgerichtshof 2010 für unwirksam erklärt.
Gilt das auch für Pauschalreisen?
Bei einer Pauschalreise ist der Veranstalter Ihr Vertragspartner. Welche Ansprüche dann bestehen, erklärt die Seite Flugverspätung bei Pauschalreisen.