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Flugverspätung wegen Unwetter: Entschädigung, Betreuung und Erstattung

Aktualisiert am 9. Oktober 2026Quellen & UrteileKeine Rechtsberatung

Verhindert ein Unwetter den sicheren Flugbetrieb, muss die Airline keine Ausgleichszahlung von 250 bis 600 € leisten. Das gilt aber nur, wenn das Wetter tatsächlich die Ursache war und die Airline alles Zumutbare getan hat. Verpflegung, Hotel und ab fünf Stunden Verspätung die Erstattung des Tickets stehen Ihnen unabhängig davon zu.

Auf einen Blick

Ausgleich
Entfällt, wenn das Wetter sicheres Fliegen ausschloss und die Verspätung trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeidbar war
Beweislast
Liegt bei der Airline, nicht bei Ihnen
Betreuung
Bleibt: Essen, Getränke, Telefonate, bei Bedarf Hotel
Ab 5 Stunden
Sie dürfen auf den Flug verzichten und den Ticketpreis zurückverlangen
Typischer Streitpunkt
Lag es am Wetter selbst oder an Folgeproblemen der Airline?

Warum Wetter die Entschädigung ausschließen kann

Die EU-Verordnung 261/2004 befreit die Airline in Art. 5 Abs. 3 von der Ausgleichszahlung, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Der EuGH prüft das in zwei Schritten: Das Ereignis darf nicht zum normalen Betrieb der Airline gehören und muss für sie tatsächlich nicht beherrschbar sein. Zusätzlich muss die Airline zeigen, dass sie alle zumutbaren Gegenmaßnahmen ergriffen hat.

Ein schweres Gewitter über dem Flughafen, ein Orkan mit gesperrten Bahnen oder dichter Nebel unterhalb der Mindestsicht können diese Hürde erfüllen. Eine pauschale Regel „Wetter entlastet immer“ gibt es aber nicht. Gerichte entscheiden im Einzelfall, und die Airline trägt die Beweislast. Ein bloßer Hinweis auf „schlechtes Wetter“ in der Ablehnungsmail genügt dafür nicht.

Wo die Grenzen liegen

Viele Ablehnungen wegen Wetters halten einer genauen Prüfung nicht stand. Die folgenden Punkte sind typische Ansatzpunkte, wenn Sie Zweifel haben:

SituationEinschätzung
Gewitter oder Sturm am Abflug- oder Zielort zur geplanten Flugzeit, Flughafen schränkt Betrieb einSpricht für außergewöhnliche Umstände
Unwetter war am Vormittag, Ihr Flug am Abend verspätet sich wegen „Umlaufproblemen“Fraglich; die Airline muss zeigen, warum sich die Verzögerung nicht auffangen ließ
Andere Airlines starten zur gleichen Zeit auf derselben Strecke normalDeutet darauf hin, dass nicht allein das Wetter verantwortlich war
Warteschlange beim Enteisen im WinterEnteisen gehört im Winter zum planbaren Betrieb; ob es entlastet, hängt vom Einzelfall ab
Crew überschreitet nach Wetterverzögerung ihre Dienstzeit, Ersatz fehltPersonalplanung liegt bei der Airline; gut begründbarer Streitpunkt

Einen Anhaltspunkt für die Strenge gibt das Urteil Pešková (C-315/15) zum Vogelschlag: Der EuGH sah das Ereignis selbst als außergewöhnlich an. Eine zusätzliche Kontrolle, nachdem bereits ein Fachmann die Maschine freigegeben hatte, rechtfertigte die Verspätung aber nicht. Welche Maßnahmen zumutbar waren, prüft das nationale Gericht. Übertragen auf Wetter heißt das: Nur die Verzögerung, die wirklich auf das Unwetter zurückgeht, ist entschuldigt.

Notieren Sie am Flughafen, welche Flüge zur selben Zeit abgehoben sind, und fotografieren Sie die Anzeigetafel. Öffentliche Wetterdaten für Ihren Flughafen und Ihre Flugzeit lassen sich auch später noch abrufen und helfen, die Begründung der Airline zu prüfen.

Betreuung gibt es auch bei Unwetter

Die Pflicht zur Betreuung nach Art. 9 entfällt bei außergewöhnlichen Umständen nicht. Die Airline muss Sie auch dann versorgen, wenn der Ausgleich wegfällt. Die Wartezeit, ab der das gilt, hängt von der Entfernung ab:

  • ab 2 Stunden Abflugverspätung bei Flügen bis 1.500 km, etwa Frankfurt–Wien,
  • ab 3 Stunden bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km und anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km, etwa Hamburg–Palma,
  • ab 4 Stunden bei allen längeren Flügen, etwa Frankfurt–New York.

Zur Betreuung gehören Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie zwei Telefonate oder E-Mails. Müssen Sie über Nacht bleiben, schuldet die Airline das Hotel und die Fahrt dorthin. Bietet niemand Hilfe an, kaufen Sie in vernünftigem Rahmen selbst ein und heben alle Quittungen auf. Die Kosten fordern Sie anschließend von der Airline zurück.

Erstattung ab fünf Stunden

Verspätet sich der Abflug um fünf Stunden oder mehr, können Sie die Reise abbrechen und den Ticketpreis binnen sieben Tagen zurückverlangen (Art. 8 in Verbindung mit Art. 6). Auch dieses Recht hängt nicht davon ab, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Sitzen Sie bereits an einem Umsteigeflughafen fest, kann die Airline zusätzlich verpflichtet sein, Sie zurück zum Ausgangsort zu bringen.

Wird der Flug wegen des Wetters ganz gestrichen, gelten die Regeln zur Annullierung mit Wahl zwischen Erstattung und Ersatzflug. Einzelheiten stehen auf der Seite Flugausfall und Annullierung.

So gehen Sie nach einer Wetterverspätung vor

  1. Grund schriftlich geben lassenFragen Sie am Schalter nach dem Grund und notieren Sie die Antwort mit Uhrzeit und Namen des Schalters.
  2. Ansprüche trotzdem anmeldenFordern Sie den Ausgleich schriftlich an, wenn die Verspätung am Ziel drei Stunden oder mehr betrug. Die Airline muss dann konkret darlegen, warum das Wetter die Ursache war.
  3. Begründung prüfenBleibt die Antwort allgemein, fragen Sie nach Belegen, etwa zu Sperrzeiten oder Anweisungen der Flugsicherung.
  4. Schlichtung nutzenLehnt die Airline weiter ab oder antwortet nicht, können Sie die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (früher söp) oder die Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz einschalten. Das kostet Sie nichts.

Ob Ihnen grundsätzlich etwas zusteht und in welcher Höhe, zeigt der Entschädigungsrechner. Für das Anschreiben hilft der Musterbrief.

Was sich ab 2027 ändert

Die EU hat im Juli 2026 eine Reform beschlossen; sie gilt voraussichtlich ab Oktober 2027. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Nach der beschlossenen Reform nennt ein Anhang ausdrücklich Wetter, das einen sicheren Flugbetrieb ausschließt, als außergewöhnlichen Umstand. Die Liste ist nicht abschließend. Außerdem darf die Airline die Hotelkosten bei solchen Ereignissen auf drei Nächte begrenzen.

Häufige Fragen

Muss ich der Airline glauben, dass es am Wetter lag?

Nein. Die Airline muss die außergewöhnlichen Umstände und ihre Gegenmaßnahmen beweisen. Bleibt sie vage, lohnt sich Nachhaken oder eine Schlichtung.

Gilt Schnee am Zielflughafen auch als Unwetter?

Wenn der Zielflughafen wegen Schnee den Betrieb einstellen oder stark einschränken musste, kann das ein außergewöhnlicher Umstand sein. Leichter Schneefall, auf den sich ein Flughafen einstellen kann, reicht dafür nicht automatisch.

Bekomme ich wegen eines Unwetters ein Hotel bezahlt?

Ja, wenn eine Übernachtung nötig wird. Die Betreuungspflicht gilt auch bei außergewöhnlichen Umständen. Nach heutigem Recht gibt es dafür keine feste Obergrenze an Nächten.

Was ist, wenn ich wegen des Wetters meinen Anschluss verpasse?

Dann zählt die Verspätung am Endziel. Ob die Airline zahlen muss, hängt davon ab, ob das Wetter die eigentliche Ursache war. Mehr dazu unter Anschlussflug verpasst.

Quellen & Urteile